Satzung

Satzung der Rettungshunde- und Sanitätsgruppe Chemnitz e.V.

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

 

Der Verein entsteht durch die Herauslösung der “Rettungshunde- und Sanitätsgruppe Chemnitz” aus dem Deutschen Förderverein für Sanitätswesen Köthen e.V.”. Der Verein wird o.g. Förderverein in Zukunft kameradschaftlich verbunden sein, denn dort sind seine Wurzeln.

 

(1)      Der Verein führt den Namen: Rettungshunde- und Sanitätsgruppe Chemnitz e. V.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

(3)      Die Eintragung im Vereinsregister soll mit dem vorgenannten Namen (siehe §1 Pkt. (1)) erfolgen.

(4)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins

 

(1)       

(a)      Oberster Zweck des Vereins ist der Einsatz von Rettungshundeteams zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr.

(b)      Vom Verein wird darüber hinaus die Ausbildung von Mensch-Hund-Teams im sportlichen, gemeinnützigen Bereich angeboten, um für Mensch und Hund eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu schaffen. Im sportlichen Bereich können geeignete Teams als Nachwuchs für den Einsatzbereich gewonnen werden.

(c)      Sanitätsdienstliche Veranstaltungen werden von den Vereinsmitgliedern, im Rahmen ihrer Arbeit und Ausbildung, im Verein durchgeführt, wobei dabei auch die finanzielle Absicherung des Vereins gesichert werden soll.

(2)      Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

(a)      Unterstützung von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutzorganisationen und sonstigen Hilfsorganisationen beim Suchen von vermissten Menschen.

(b)      Art- und wesensgerechte Ausbildung geeigneter Hunde zu geprüften Rettungshunden, für den Einsatz als Mantrailer bei Not- und Vermisstenfällen.

(c)      Weiterbildung und Schulung der Rettungshundeführer.

(d)      Regelmäßige Durchführung von notwendigen Prüfungen der Rettungshundeteams nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des Vereins.

(e)      Heranführung von Jugendlichen an Aufgaben im Rettungshunde- und sanitätsdienstlichen Bereich.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)      Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand.

(6)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport oder Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.

(7)      Der Verein ist unpolitisch und unkonfessionell.

§ 4 Mitglieder

 

(1)      Art der Mitglieder - Der Verein umfasst:

(a)      Ordentliche Mitglieder

(b)      Ehrenmitglieder

(c)      Fördermitglieder

(d)      Kooperative Mitglieder

 

(a)      Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, welche:

·        als aktive Hundeführer oder Helfer im Verein mitarbeiten und bereit sind, für erforderliche Einsätze zur Verfügung zu stehen, sobald ihre Einsatzfähigkeit gegeben ist oder

·        die notwendige Ausbildung und die Fähigkeit besitzen, eine Aufgabe innerhalb des Vereins zu übernehmen.

 

(b)      Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(c)      Fördermitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, die bereit sind, die Arbeit des Vereins finanziell und materiell zu unterstützen. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil und sind auch nicht stimmberechtigt. Sie werden vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Versammlung und zusätzlich schriftlich über die Arbeit und die Erfolge des Vereins informiert.

(d)      Die kooperative Mitgliedschaft ist ebenfalls möglich; insbesondere sollen auch Landkreise, Gemeinden und soziale Einrichtungen als Mitglieder gewonnen werden. Kooperative Mitglieder sind ebenfalls nicht stimmberechtigt.

(2)      Begründung der Mitgliedschaft

(a)      Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein und wird vorerst auf 6 Monate befristet. Danach entscheidet der Vorstand über die weitere unbefristete Mitgliedschaft.

(b)      Minderjährige bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(c)      Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(d)      Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(e)      Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

(f)       Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(g)      Durch schriftliche Erklärung der Fördermitgliedschaft und Zahlung des Förderbeitrages wird eine Fördermitgliedschaft begründet.

(h)      Eine kooperative Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung begründet.

(3)      Die Mitgliedschaft endet durch:

(a)      Austritt (schriftliche Austrittserklärung)

(b)      Ausschluss (einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung)

(c)      Tod

(d)      Verlust der dauerhaften Rechtsfähigkeit

 

(a)      Austritt der Mitglieder:

·        Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt. Es sollte im Sinne des Vereinszweckes ein Zeitraum von der Austrittserklärung bis zum Wirksamwerden des Austrittes von 3 Monaten angestrebt werden.

·        Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(b)      Ausschluss der Mitglieder:

·        Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

·        Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, aber immer dann, wenn:

Ø  Mitglieder der Satzung, den Regeln und Weisungen des Vereins zuwiderhandeln,

Ø  Mitglieder ihre Hunde nicht artgerecht führen und ausbilden,

Ø  Mitglieder wiederholt vereinsschädigendes Verhalten nach innen oder außen zeigen.

·        Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

·        Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

·        Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

·        Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden (Zustellung an letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes).

·        Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(c)      Streichung der Mitgliedschaft:

·        Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

·        Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mindestens einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

·        Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

·        Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(4)      Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(a)      Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

(b)      Alle Mitglieder haben die vom Vorstand festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten beziehungsweise zu erbringen.

(c)      Bei Ausscheiden aus dem Verein durch Austritt, Ausschluss oder Streichung entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, auf Abgeltung von eingebrachter Arbeitsleistung, auf Rückgabe von dem Verein überlassenen Sachleistungen sowie auf das Vereinsvermögen.

(d)      Das Recht und die Pflicht zum Tragen der Vereins- oder SOF-Uniform in separaten Dienstanweisungen geregelt, die für alle Mitglieder verpflichtend sind. Die Uniform und insbesondere die Vereinslogos dürfen nicht bei Tätigkeiten getragen werden, die weder vom Verein organisiert noch in einem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)      Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig. Die Höhe dieser Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand jährlich neu festgelegt.

(2)      Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im Januar des Folgejahres rückwirkend fällig. Alle ordentlichen Mitglieder haben die Möglichkeit, gemäß ihrem Ausbildungsstand, Tätigkeiten bei Einsätzen, Übungen, Veranstaltungen, sanitätsdienstlichen Absicherungen, Ausbildungen und zur Unterstützung des Vorstandes bei Verwaltungsarbeiten zu übernehmen.

(3)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand jährlich fest. Für ordentliche Mitglieder, die an Veranstaltungen (gemäß Anlange 1) teilnehmen, welche den Verein finanziell absichern, kann dieser ganz oder teilweise erlassen werden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorstand eine Einzelfallentscheidung treffen.

(4)      Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

(5)      Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.

(6)      Die Mitgliedsbeiträge werden in bar oder per Überweisung beglichen.

(7)      Bei unterjährigem Beitritt ist im ersten Halbjahr der volle, im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

(8)      Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind von den Mitgliedsbeiträgen (außer Aufnahmegebühr) befreit.

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)      Organe des Vereins sind:

(a)      der Vorstand,

(b)      der erweiterte Vorstand

(c)      die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus:

(a)      dem Vorsitzenden,

(b)      dem Stellvertreter

(c)      dem Kassenwart

 

Vergrößert sich der Verein über die Gründungsmitglieder hinaus oder es kommt zu wesentlichem Anfall, bei der Gründung nicht vorauszusehender Arbeit, können vom Vorstand (bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung) zwei stimmberechtigte Vereinsmitglieder, mit konkreten Arbeitsaufgaben, zu Vorstandsmitgliedern berufen werden. Diese Vergrößerung des Vorstandes ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen.

 

(2)      Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

(4)      Personalunion ist zulässig, soweit es sich nicht um das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters handelt.

(5)      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6)      Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der restliche Vorstand einen Ersatzmann. Dessen Amtszeit dauert an, bis auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die vakante Stelle gewählt wird.

(7)      Kann nach Ablauf der Wahlperiode, aus welchen Gründen auch immer, kein neuer Vorstand gewählt werden, bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

(8)      Fällt der gewählte Vorstand komplett aus, egal aus welchen Gründen, übernimmt der Dienstälteste Einheitsführer die Funktion des Vereinsvorstandes. Er hat auf schnellstmöglichem Weg eine Mitgliederversammlung einzuberufen, von der ein neuer Vereinsvorstand gewählt werden muss.

(9)      Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit möglich. Bei Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(10)  Die regulären Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich in einem Protokoll abzufassen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(11)  Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind auf Antrag von jedem ordentlichen Mitglied einsehbar.

(12)  Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.

(13)   

(a)      Der Verein wird im Einsatzfall (§2 Pkt. 1a)) durch den Einheitsführer (Zugführer, Gruppenführer bzw. den anwesenden Dienstältesten Truppführer) geführt. Bei speziellen Einsätzen (z.B. Tierrettung), wird der Verein vom dazu speziell ausgebildeten Einheitsführer geführt. Der Einheitsführer ist berechtigt, im Einsatzfall die Einsatzkräfte / Einsatzmittel des Vereins komplett anderen Strukturen anzugliedern bzw. andere Einsatzkräfte / Einsatzmittel in seine Führung zu übernehmen. Der Einsatzfall tritt mit Alarmierung / Anforderung ein. Im Einsatzfall gilt die Befehlsstruktur. Nach Einsatzende geht die Vereinsführung sofort wieder an den Vorstand. Diese Regelung ermöglicht eine klare Kommunikation mit anderen Einsatzkräften (z.B. Polizei). Entsprechend §2 sollte jedes Vereinsmitglied an den Einsatzfällen teilnehmen.

(b)      Bei sanitätsdienstlichen Absicherungen (§2 Pkt. (1c)) obliegt die Führung des Gesamtvereins und deren Teilen dem jeweils sanitätsdienstlich höchsten ausgebildeten Vereinsmitglied. In der Regel Zug-, Gruppen-, oder Truppführer. Da diese Veranstaltungen in der Regel planbar sind, sollte die Leitungsstruktur vor Ort vom Vorstand vorher festgelegt werden. Nach Ende der Veranstaltung geht die Vereinsführung sofort wieder an den Vorstand.

(14)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu 150,- Euro pro Monat sind die im §7 Pkt. (1) genannten Vorstandsmitglieder einzeln bevollmächtigt.

(15)  Für den Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 1.500, - Euro ist der gesamte Vorstand bei Stimmengleichheit bevollmächtigt.

(16)  Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über den Betrag von 1.500, - Euro hinaus bedarf der Vorstand der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(17)  Jedes Vorstandsmitglied hat Kraft seines Hausrechts die Befugnis, einem Mitglied das weitere Verweilen auf den Übungsplätzen, einer Versammlung oder Veranstaltung zu untersagen, das sich der Friedensstörung, der Beleidigung oder Verdächtigung an- oder abwesender Mitglieder sowie gehässiger, verächtlichmachender Kritik an Vereinseinrichtungen schuldig macht. Dasselbe gilt analog bei vorsätzlicher Gewalteinwirkung oder bei Einsatz von Zwangsmitteln gegenüber den eigenen Hunden oder denen von Vereinsmitgliedern.

(18)  Erweiterter Vorstand und seine Aufgaben:

(a)      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vom Vorstand schriftlich, für die Dauer eines Jahres bestellten Ausbildern des Vereins.

(b)      Der erweiterte Vorstand kümmert sich um die Belange des Trainingsablaufes, achtet auf ein ordentliches Miteinander unter den Mitgliedern und hilft dem Vorstand bei organisatorischen Aufgaben.

(c)      Der erweiterte Vorstand hat innerhalb des Vorstands nur beratende Funktionen und kein Stimmrecht.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1)      Aufgaben der Mitgliederversammlung:

(a)      Wahl des Vorstandes.

(b)      Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Handkasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(c)      Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über 1.500,-- Euro.

(d)      Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(e)      Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig zu Kassenprüfern gewählt werden.

(2)      Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

(a)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres.

(b)      bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden binnen 3 Monaten.

(c)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung verlangt.

(d)      In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 8 Pkt. (2a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung aufzufordern, über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3)      Form der Berufung:

(a)      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand persönlich durch Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(b)      Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

(c)      Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds.

(d)      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden postalisch oder per Email mit kurzer Begründung einzureichen.

(4)      Durchführung

(a)      Die Mitgliederversammlung wird an dem in der Einladung angegebenen Ort durchgeführt.

(b)      Sollte ein Mitglied nicht in der Lage sein, persönlich vor Ort teilzunehmen, kann dieses auf Antrag auch per elektronischer Kommunikation (Hybrid-Mitgliederversammlung) sein Stimm-, Diskussions- und Antragsrecht wahrnehmen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand postalisch oder per E-Mail eingegangen sein.

(c)      Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliedsrechte ausüben.

(d)      Bei der Online- und Hybridmitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die online teilnehmenden Vereinsmitglieder durch Verwendung ihres Klarnamens als Username identifizierbar sind.

 

(5)      Beschlussfähigkeit

(a)      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(b)      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(c)      Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(d)      Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(e)      Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6)      Beschlussfassung

(a)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(b)      Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(c)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(d)      Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(e)      Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache (absolute) Mehrheit der erschienenen Mitglieder Dies bedeutet die Hälfte der abgegebenen Mitgliederstimmen plus eine Stimme.

(f)       Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(g)      Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(h)      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7)      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(a)      Bewerben sich zwei Kandidaten um eines dieser Ämter und erreicht keiner die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem der Kandidat gewählt wird, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

(b)      Bewerben sich drei oder mehr Kandidaten um eines dieser Ämter und erreicht keiner die absolute Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben (Stichwahl). Gewählt ist der Kandidat, der dann die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

(c)      Ist eine Stichwahl nicht möglich, weil mehr als zwei Kandidaten, die für die Stichwahl in Frage kämen, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, so entscheidet das Los zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl über die Teilnahme an der Stichwahl.

(8)      Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.

(a)      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(b)      Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

(c)      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, auf Antrag die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

(a)      Das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

(b)      ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 10 Kassenprüfung

 

(1)      Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsquartals zu prüfen.

(2)      Die Ergebnisse der Prüfung sind der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

(3)      Zwei Kassenprüfer werden dazu auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Es muss alle drei Jahre an Stelle eines Vorgängers mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt werden, um die Neutralität und Unbefangenheit zu wahren.

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Regelung dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, so tritt stattdessen die Regelung dafür in Kraft, die dem Sinn der hier festgelegten Regelung am nächsten kommt.

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.05.2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

Chemnitz, den 20. Mai 2023

Dienstanweisung zum Tragen der Uniform



Erscheinungsbild (Einsatzkleidung Rot):


Die Uniform besteht aus einer roten Hose mit Reflexstreifen, einem weißen Polohemd mit Logo des Vereins und, wenn vorhanden, einem blauen Barett mit Sanitäterabzeichen ohne Hoheitssymbol.

Je nach Witterung ist sie erweiterbar um einen weißen Pullover mit Vereinslogo und einer roten Jacke/ Weste mit Reflexstreifen und Vereinslogo.

Bei dem Schuhwerk sollte es sich um einen festen geschlossenen Schuh handeln.


Wann darf die Uniform getragen werden:


Das Tragen der Uniform ist nur den Mitgliedern des Vereins erlaubt, welche einer der unten genannten Tätigkeiten für den Verein ausführen:


1. Einsätze zu den der Verein alarmiert wurde


2. Absicherung und Teilnahme an Veranstaltungen für oder im Auftrag des Vereins


3. Training (beim Vereinstraining verpflichtend)


4. Durchführung von Ausbildungen für den Verein (z. B. Jugendgruppe)


5. Veranstaltungen die vom Verein für die Mitglieder organisiert wurden


6. bei repräsentativen Aufgaben für oder im Auftrag des Vereins.


7. auf Weisung des Vorstands.


Die Uniform und insbesondere die Vereinslogos dürfen nicht bei Tätigkeiten getragen werden, die weder vom Verein organisiert noch in einem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Zuwiderhandlung führt zum Ausschluss von oben genannten Veranstaltungen. Fahrlässige Zuwiderhandlung, die dem Verein schadet, führt zur Kündigung der Mitgliedschaft.


Beschaffung der Einsatzkleidung


Rote Einsatzhose, weißes Polohemd mit Logo, weißer Pullover mit Logo, rote Einsatzjacke, rote Einsatzweste und blaues Barett mit Abzeichen werden anhand der Größenangaben im Mitgliedsantrag vom Verein bestellt und nach Bezahlung an das Mitglied ausgegeben.

Festes Schuhwerk wird vom Mitglied selbst besorgt.